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AGB

Emil Wick Ing. AG
Glärnischstraße 10
9500 Wil

Herr Tiziano und Frau Prisca Vidori
Tel.: 071 929 50 70
Fax: 071 929 50 76
E-Mail: info@wick-heizungen.ch
Web: www.wick-heizungen.ch

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Emil Wick Ing. AG

1. Allgemeines/Vertragsbestandteile
Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Kaufverträge zwischen der Emil Wick Ing. AG (nachfolgend "Lieferant») und ihren Kunden (nachfolgend «Käufer»).
Mit der Bestellung anerkennt der Käufer diese AGB als Vertragsbestandteil an. Die AGB gelten sinngemäss auch für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Lieferanten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag (z. B. Inbetriebnahme, Montage und Planungsarbeiten). Das Vertragsverhältnis zwischen Lieferant und Käufer basiert in absteigender Hierarchiefolge auf (1) der Auftragsbestätigung des Lieferanten,(2) den AGB und (3) dem Schweizer Obligationenrecht. Abweichungen von den AGB, namentlich auch die Übernahmeanderer allgemeiner Bedingungen
(z. B. SIA-Normen, Einkaufs- oder sonstige allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers), sind nur verbindlich, sofern diese in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt werden. Im Konfliktfall gehen die vorliegenden AGB vor. Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oderteilweise unwirksam oder nichtig erweisen, so wird diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen Inhalt und wirtschaftlichem Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
Der Lieferant stellt nach Eingang der Bestellung auf der Basis des aktuell gültigen Warenkatalogs entweder eine Offerte oder direkt eine Auftragsbestätigung aus. Der Lieferant behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wird die Offerte vom Käufer innert deren Gültigkeitsdauerangenommen, so kommt ein Vertrag zustande.  

2. Bestellung, Offerte, Auftragsbestätigung, Bestellungsänderungen, Annullierungen.
Der Lieferant stellt nach Eingang der Bestellung auf der Basis des aktuell gültigen Warenkatalogs entweder eine Offerte oder direkt eine Auftragsbestätigung aus. Der Lieferant behält sich vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wird die Offerte vom Käufer innert deren Gültigkeitsdauer angenommen, so kommt ein Vertrag zustande.
Der Lieferant bestätigt das Zustandekommen des Vertrags mit einer Auftragsbestätigung oder einer mündlichen Zusage. Versendet der Lieferant direkt eine Auftragsbestätigung, so gilt diese als Annahmeerklärung. Sie ist für Umfang und Ausführung der Lieferung allein massgebend. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Anpassung des Vertrags durch den Lieferanten, sofern bestellte Waren und Materialien im Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr oder nicht mehr zum gleichen Preiserhältlich sind. Allfällige Mehrkosten hat der Käufer zu tragen. Sofern der Käufer nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung oder der mündlichen Übermittlung dem Lieferanten schriftlich widerspricht, gelten der Vertrag und insbesondere die jeweiligen Spezifikationen als verbindlich. Bei Bestellungsänderungen und Annullierungen durch den Käufer inner- halb von 5 Arbeitstagen behält sich der Lieferant das Recht vor, dem Käufer allfällige Stornierungsgebühren von Zulieferern des Lieferanten in Rechnung zu stellen, und der Käufer ist verpflichtet, diese zu bezahlen.
Bestellungsänderungen oder Annullierungen nach Ablauf der vorgenannten Frist von 5 Arbeitstagen sind für den Lieferanten nur verbindlich, wenn er sich schriftlich oder mündlich damit einverstanden erklärt. Die aufgrund der Bestellungsänderung entstehenden Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen. Minderkosten werden ihm angerechnet. Bei Lieferung von Materialien und Leistungen ohne Auftragsbestätigung ergibt sich der Vertragsinhalt aus der Rechnung oder dem Lieferschein.

3. Rücknahme von Waren
Der Lieferant ist nicht verpflichtet, bestellte und mängelfrei gelieferte Ware zurückzunehmen. Keine Rücknahmeplicht besteht insbesondere bei Zubehör und Ersatzteilen. Es ist dem Lieferanten aber freigestellt, nach vorgängiger schriftlicher Vereinbarung mit dem Käufer, Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Rücksendungen des Käufers, die ohne das vorgängige schriftliche Einverständnis des Lieferanten erfolgen, dem Käufer wieder zu übergeben oder dafür eine Gutschrift auszustellen.
Gutschriften werden ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung nicht ausbezahlt, sondern nur an andere Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Käufer angerechnet. Der Wert der Gutschrift für vereinbarte Rücksendungen wird vom Lieferanten bestimmt und beträgt maximal 75 % des Produktpreises (exklusive Steuern, Versand- und Montagekosten).

4. Abbildungen, Eigenschaften und technische Bedingungen
Die in den Dokumenten des Lieferanten enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte können vom Lieferanten jederzeit geändert werden und sind gegenüber dem Käufer unverbindlich.
Materialien können durch den Lieferanten in Absprache mit dem Käufer jederzeit durch andere gleichwertige ersetzt werden.
Der Käufer hat den Lieferanten bei Bestellung über sämtliche Umstände der bezweckten Verwendung der Ware zu unterrichten, die von Empfehlungen des Lieferanten abweichen.

5. Preis
Der Käufer ist verpflichtet, den vereinbarten Preis in CHF, zuzüglich Mehrwertsteuer/LSVA und weiterer, in der Auftragsbestätigung aufgeführter Kosten (z. B. für Dienstleistungen) zu bezahlen. Es gelten die Zahlungsbedingungen gemäss Ziff. 6. Die in den Unterlagen des Lieferanten aufgeführten Preise können jederzeit geändert werden und
verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer/LSVA.

6. Zahlungsbedingungen
Der in Rechnung gestellte Betrag wird nach 30 Tagen netto (wenn nicht zusätzlich vereinbart, ohne jegliche Abzüge) ab Faktura Datum fällig (Verfalltag).
Wird nichts weiter vereinbart, so kann der Lieferant dem Käufer ohne Mahnung (Zahlungserinnerungen) auf den Betrag, der bis am Verfalltag nicht geleistet wurden, den gesetzlichen Verzugszins von 5 % mit in Rechnung stellen.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Der Lieferant behält sich vor, in eigenem Ermessen eine Vorauszahlung gemäss Auftragsvolumen zu bestimmenden.  
Hält der Käufer die Vorzahlungsbedingungen nicht ein, so ist der Lieferant berechtigt, bereits bestätigte Bestellungen zu annullieren und die entstanden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen. Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Lieferung im Eigentum des Lieferanten. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant ohne Ansetzen einer Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.

7. Lieferbedingungen
Der in der Auftragsbestätigung angegebene oder nachträglich vereinbarte Liefertag wird nach bester Voraussicht eingehalten, jedoch vom Lieferanten nicht als Fixtermin garantiert. Unter Vorbehalt einer abweichenden ausdrücklichen Vereinbarung in der Auftragsbestätigung haftet der Lieferant nicht für durch Verspätungen verursachte Schäden.
Das Rücktritts- recht des Käufers im Falle von Lieferverzögerungen ist ausgeschlossen.
Ferner ist der Lieferant berechtigt, dem Käufer bei Nichtannahme der Ware eine Rechnung zu stellen.

8. Versand-/ Transportbedingungen
Der Lieferant ist in der Wahl des Transportmittels frei.
Es werden diejenigen Verpackungen und Transportmittel eingesetzt, die
sich nach Einschätzung des Lieferanten als zweckmässig erweisen.
Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung: sind die Transportkosten sowie die Kosten für
Verpackung im Produktpreis enthalten;
Die Mehr-Kosten für Camion Sendungen, Materialeinbringung und Abladung mittels Hebebühne/ Kran etc. sind wenn nicht schon vereinbart, im Preis nicht inbegriffen; diese werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
Ist der Bestimmungsort für Lastwagen / PKW /Lieferwagen etc. nicht zugänglich, hat der Käufer rechtzeitig für einen zugänglichen Ablieferungsort zu sorgen; Diese Mehrkosten für die Einbringung und allfällige Mehrkosten bei Lieferung
gehen wenn nicht vereinbart zu Lasten des Käufers.
Bei Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen hat der Käufer die Verpackungs- und Versandkosten zu tragen; diese werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferanten allfällige Sonderwünsche im Zusammenhang mit Transport, Verpackung und Lieferung (z. B. Teillieferungen, spezielle Ankunftszeiten, besondere Transportmittel, Verpackung oder Bestimmungsorte, Ablad mittels Kran etc.) rechtzeitig anzugeben und die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
Der Lieferant ist ohne sein Einverständnis nicht verpflichtet, Sonderwünsche zu berücksichtigen.
Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort nach Übergabe oder Endabnahme durch den Käufer bei Lieferanten angegeben werden, andernfalls sind die Mängelrechte betreffend Transportschäden etc. verwirkt.

9. Prüfung bei Empfang der Lieferung / Mängelrüge
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Endübergabe mit aller Sorgfalt zu prüfen. Mängel oder Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung sind durch den Käufer innerhalb von 7 Arbeitstagen zu melden (bezüglich sichtbarer Transportschäden (gilt Ziff. 8).
Unterlässt der Käufer eine sorgfältige Prüfung und / oder eine rechtzeitige Rüge /erkennbaren Mängel, gelten Lieferungen und Leistungen des Lieferanten als genehmigt und es können keine Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten mehr geltend gemacht werden.
Später zu Tage tretende Mängel, welche vom Käufer beim Erhalt der Ware nicht erkennbar waren und auch bei einer mit aller Sorgfalt durchgeführten Prüfung nicht hätten festgestellt werden können (sog. versteckte Mängel), sind vom Käufer innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu rügen. Mangelhafte Waren oder Teile davon sind vom Käufer bis zur endgültigen Klärung seiner Gewährleistungsansprüche sorgfältig aufzubewahren und dem Lieferanten gegebenenfalls auf Aufforderung hin herauszugeben.

10. Gewährleistung
Der Lieferant leistet Gewähr für die mängelfreie Beschaffenheit der Waren im Zeitpunkt der Lieferung sowie dafür, dass der Lieferumfang der Auftragsbestätigung entspricht.
Bei der Lieferung von Anlagesystemen oder Teilkomponenten übernimmt der Lieferant keine Verpflichtung;
Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die gelieferte Ware bis zum Ausführungstermin an seinem Bestimmung/ Lagerort sicher und geschützt aufbewahrt ist; Allfällige Schäden welche durch unsachgemässe Lagerung oder Diebstahl entstehen  gehen zu Lasten des Käufers.

11. Geistiges Eigentum
Sämtliche immateriellen Rechte an technischen Zeichnungen und Unterlagen, welche dem Käufer vom Lieferanten ausgehändigt werden, verbleiben ausschliesslich im Eigentum des Lieferanten. Ihre Veränderung, Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten gestattet. Der Lieferant oder dessen Zulieferer sind und bleiben Inhaber sämtlicher Rechte des geistigen Eigentums an der gelieferten Ware, einschliesslich Designrechte, Markenrechte und Urheberrechte an Software, welche Bestandteil der gelieferten Ware bildet.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Dieser Vertrag untersteht Schweizer Recht, unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand;
Kreisgericht Wil
Bahnhofstrasse 12
9230 Flawil

Stand: 11.12.2024, Änderungen vorbehalten